Aufgrund von Feststellungen in jüngster Vergangenheit wird die Bevölkerung angehalten, auf Privatparzellen keine Fahrzeuge unmittelbar am Strassenrand, auf der Wasserrinne oder dem Gehweg zu parkieren. Um eine ungehinderte Durchfahrt auch für etwas breitere Vehikel zu gewährleisten und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, haben abgestellte Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 60 cm zur Fahrbahn einzuhalten. Gefährte ohne Kennzeichen dürfen gemäss Polizeireglement grundsätzlich nicht auf öffentlichem Grund stationiert werden. Der Gemeinderat ersucht darum, diesen Hinweisen Beachtung zu schenken.