Materielle Hilfe
Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen und Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde.
Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.
Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.
Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind u.a.:
- Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
- Wohnkosten
- Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
- Individuelle situationsbedingte Leistungen
- Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern
Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen. Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe.
Wie gehen Sie vor, wenn Sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?
Melden Sie sich persönlich beim Sozialamt. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren.
Wo finden Sie weitere Informationen?
Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch.
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindekanzlei | 061 875 92 92 | gemeindekanzlei@wegenstetten.ch |