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Einbürgerungsverfahren

Ordentliche Einbürgerung
Das Gesuch um Erwerb des Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn die Wohnsitzfristen und die Eig­nungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Wohnsitzfristen belaufen sich auf 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon fünf Jahre im Kanton Aargau und drei Jahre in der Gemeinde Wegenstetten. Die Jahre zwischen dem achten und achzehnten Altersjahr werden für die Ermittlung der Wohnsitzdauer in der Schweiz doppelt gezählt. Für Ehegat­ten gilt eine verkürzte Wohnsitzfrist.

Eignungsvoraussetzungen
Die Gesuchstellenden müssen:

  • im Besitz einer C-Bewilligung sein
  • in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
  • mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut sein
  • die Rechtsordnung beachten und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden
  • über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen
  • eine schriftliche Prüfung bestehen und beim Gemeinderat ein persönliches Gespräch führen.

Einbürgerungs-Übungstest siehe http://www.einbuergerungstest-aargau.ch/.

Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.

Die Gesuchsformulare sowie die Beilagen können auf der Gemeindekanzlei bezogen werden. Das dazu­gehörige Merkblatt „Ordentliche Einbürgerung“ finden Sie unter folgendem Link: https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/dvi/dokumente_5/arp_1/buergerrecht_und_personenstand_1/einbuergerungen/Merkblatt_01062016.pdf

Erleichterte Einbürgerung
Von der erleichterten Einbürgerung können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbeson­dere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen profitieren.

Wohnsitzfristen
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz woh­nen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie ins­gesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die er­leichterte Einbürgerung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist aller­dings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.

Eignungsvoraussetzungen
Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss:

in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
die schweizerische Rechtsordnung beachten
und darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid alleine zuständig. Der Kanton wird vor­her angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren bei der erleichter­ten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen.

Die entsprechenden Formulare "Gesuch um erleichterte Einbürgerung" können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Informationen:
www.ch.ch
Sektion Bürgerrecht und Personenstand

Preis

gratis

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