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Elternschaftsbeihilfe

Gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG besteht für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.

Die Ausrichtung der Elternschaftsbeihilfe ist gemäss § 27 SPG an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen.
  • Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
  • Während der Bezugsdauer müssen sich der betreuende Elternteil und das Kind im Kanton Aargau aufhalten.
  • Die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt sowie das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung dürfen Grenzbeträge, welche der Regierungsrat festlegt, nicht überschreiten.

Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes. Berechtigt zum Bezug sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil. Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der Berechnung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte und des Vermögens den Ehepaaren gleich gestellt.

Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern bzw. des anspruchsberechtigten Elternteils.

Für nähere Informationen oder die Bestellung eines Gesuches wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihrer Wohngemeinde.

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